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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,19579
OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22 (https://dejure.org/2023,19579)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2023 - 6 B 15.22 (https://dejure.org/2023,19579)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. August 2023 - 6 B 15.22 (https://dejure.org/2023,19579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 3 Alt 2 UVG, § 7 UVG, § 10 Abs 1 SaRegG, Art 3 Abs 1 GG
    Kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ein durch eine anonyme Samenspende gezeugtes Kind

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 3 Alt 2 UVG, § 7 UVG, § 10 SaRegG, Art 3 Abs 1 GG
    Unterhaltsvorschuss - Zeugung des Kindes mittels künstlicher Befruchtung - offizielle Samenspende - Samenspenderregistergesetz - "Solomutter" - Recht des Spenderkindes auf Kenntnis des biologischen Vaters - Ausschluss der rechtlichen Vaterschaft - Vereitelung des ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das per Samenspende gezeugte Kind - und der Unterhaltsvorschuss

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22
    Er verweist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, das auch unter der Geltung des Samenspenderregistergesetz weiterhin anwendbar sei.

    Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, was der Mutter möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 - juris Rn. 11).

    -7- -7- und damit des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Au sfallleistung gewährt werden kann (Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - juris).

    Ergibt die Ähnlichkeitsprüfung, dass ein gleichartiger Fall vorliegt, so ist die Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O. Rn. 31).

    - 11 - - 11 - oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht, mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O. Rn. 32).

  • VG Berlin, 25.10.2022 - 21 K 14.22

    Unterhaltsvorschussanspruch: zur Frage, ob bei im Wege einer anonymen Samenspende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22
    Im Namen des Volkes URTEIL OVG 6 B 15/22 VG 21 K 14/22 Berlin.

    Der Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2022 - VG 21 K 14/22 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 20. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2021 zu verpflichten, ihr für ihr Kind R für die Zeit von August 2021 bis zum 22. November 2021 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen.

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09

    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22
    Vielmehr steht dem Staat Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung von bestimmten staatlichen Leistungen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 - juris Rn. 28 m. w. N.).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22
    § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017, hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 28. April 2020 (Samenspenderregistergesetz - SaRegG -), ordnet die Errichtung und Führung eines bundesweiten Samenspenderregisters beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an, dessen Zweck es ist, die Verwirklichung des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung (vgl. Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - NJW 1989, 891) für Personen sicherzustellen, die durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind.
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22
    - 10 - - 10 - verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 64).
  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2013 - OVG 6 B 39.12 - BA S. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 6 B 9.17

    Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an Alleinerziehende;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22
    Die Klägerin, die als alleinerziehende Mutter Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind im eigenen Namen geltend machen kann (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2018 - OVG 6 B 9.17 - juris Rn. 16 f.), hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -).
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